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§ 10 GuK-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.2010

Unterbrechung der Weiterbildung

§ 10.

(1) Weiterbildungen sind vorbehaltlich des Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.

(2) Eine Unterbrechung ist zulässig

  1. 1. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht,
  2. 2. für Zeiträume, für die gesetzlich eine Karenz vorgesehen ist,
  3. 3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 oder
  4. 4. in anderen begründeten Fällen.

(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung.

(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens für eine Dauer von zwei Jahren möglich.

(5) Ein/Eine Teilnehmer/Teilnehmerin einer Weiterbildung, der/die aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Weiterbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Weiterbildung zum ehest möglichen Zeitpunkt in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der Leitung der Weiterbildung festzusetzen.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40122783

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