Prüfungsordnung für den Kraftfahrdienst
§ 10
(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
- 1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
- 2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
- 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
- 4. Wehrrecht I,
- 5. Verkehrsrecht,
- 6. Heereskraftfahrdienst und Panzerfahrdienst,
- 7. Fahrkunde und Verhalten im Straßenverkehr und
- 8. Gerätelehre sowie Pflege und Wartung.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Z 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 8.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
- 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und
- 2. nach Abs. 1 Z 5 bis 8
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Abs. 1 Z 5 bis 7 sind jeweils schriftlich als Klausurarbeit und mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 8 ist als praktische Prüfung jedenfalls vor den mündlichen Prüfungsteilen nach Abs. 1 Z 5 bis 7 abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungen sind jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 Z 5 bis 7 zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
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