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§ 11 Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Prüfungsordnung für den Hotel- und Gastgewerbedienst

§ 11

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I,
  5. 5. Rezeptionsdienst,
  6. 6. Restaurantleitung und Service und
  7. 7. Seminar- und Veranstaltungsbetreuung.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Z 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 9.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und
  2. 2. nach Abs. 1 Z 5 bis 7

    jeweils mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

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