Prüfungsordnung für den Hotel- und Gastgewerbedienst
§ 11
(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
- 1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
- 2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
- 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
- 4. Wehrrecht I,
- 5. Rezeptionsdienst,
- 6. Restaurantleitung und Service und
- 7. Seminar- und Veranstaltungsbetreuung.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Z 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 9.
(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
- 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und
- 2. nach Abs. 1 Z 5 bis 7
jeweils mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.
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