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§ 10 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1959

§ 10.

(1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesentschädigungskommission sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal vom Bundesministerium für Finanzen beigestellt wird.

(2) Die Kanzleigeschäfte eines Außensenates sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal von jener Finanzlandesdirektion beizustellen ist, bei der der Außensenat gebildet wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10000327

Dokumentnummer

NOR12005904

alte Dokumentnummer

N11959126210

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