§ 10.
(1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesentschädigungskommission sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal vom Bundesministerium für Finanzen beigestellt wird.
(2) Die Kanzleigeschäfte eines Außensenates sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal von jener Finanzlandesdirektion beizustellen ist, bei der der Außensenat gebildet wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10000327
Dokumentnummer
NOR12005904
alte Dokumentnummer
N11959126210
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