Verwendungsbezeichnung „Geschäftsträger“
§ 10
Die Verwendungsbezeichnung „Geschäftsträger“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs bei einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung betraut sind und auf die § 9 nicht anzuwenden ist.
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