Öffentlichkeitsarbeit
§ 10.
(1) Bei Informationsveranstaltungen, Berufs- und Studieninformationsmessen, an denen das BMEIA teilnimmt, sowie bei der Selbstpräsentation des BMEIA im Internet werden insbesondere Frauen zu einer Bewerbung für den Auswärtigen Dienst eingeladen.
(2) In einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in digitalen Medien, wird Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum gegeben.
Schlagworte
Berufsinformationsmesse
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
20010293
Dokumentnummer
NOR40206541
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