vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Frauenförderungsplan BMEIA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

2. Abschnitt

Organisatorische Maßnahmen Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme/Arbeitsgruppen

§ 11.

(1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte oder Verwaltungs-Innovations-Programme ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Arbeitsgruppen-Mitglieder Bedacht zu nehmen.

(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung wird auf die Frauenförderung Bedacht genommen.

Schlagworte

Strukturprogramm

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20010293

Dokumentnummer

NOR40206542

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte