Datensicherheit
§ 10.
(1) Die Übermittlung nach den §§ 2 bis 5 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) verschlüsselt zu erfolgen.
(2) Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. Die dabei verwendeten Zertifikate sind von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Art. 3 Z 19 eIDAS-VO 910/2014/EU auszustellen.
(3) Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die elektronische Eingabe nach §§ 2 und 3 nur von demjenigen eingebracht werden kann, der in der Eingabe als einbringende Person bezeichnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2021
Gesetzesnummer
20011774
Dokumentnummer
NOR40240403
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