Übergangsbestimmungen
§ 10.
Die bestehenden Anlagenbücher dürfen bis zu einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 2 Z 8 EG-K weiter verwendet werden, sind jedoch gegebenenfalls bezüglich Maßnahmen nach dem integrierten Konzept oder auf Grund des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idgF, gemäß den Z 9 und 10 der Anlage 2 zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005507
Dokumentnummer
NOR40153244
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