Register
§ 10.
(1) Die Behörde hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das
- 1. die Zulassungen nach § 9 samt deren wesentlichen Kennzeichnungsangaben und deren Zulassungsdauer und
- 2. Düngeprodukte im Falle der Bewertung von Waren gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 , sofern deren Inverkehrbringen zulässig ist,
- einzutragen sind.
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Einrichtung und den Betrieb des Registers festlegen sowie weitere Kategorien von Düngeprodukten für die Eintragung in das Register zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
20011560
Dokumentnummer
NOR40234811
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