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§ 9 DMG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Zulassung durch Bescheid

§ 9.

(1) Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß § 5 typenmäßig zugelassen sind, bedürfen diese einer Zulassung durch die Behörde.

(2) Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde stattzugeben, wenn

  1. 1. den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 entsprochen wird,
  2. 2. keine Schadstoffe im Sinne des § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 Z 1 enthalten sind und
  3. 3. die Grenzwerte anderer Schadstoffe gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 nicht überschritten werden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. 1. den Namen und die Anschrift (Sitz) des Antragstellers und Herstellers;
  2. 2. die vorgesehene Kennzeichnung;
  3. 3. die Rezeptur;
  4. 4. die Art und Herkunft der Ausgangsstoffe sowie das Herstellungsverfahren;
  5. 5. vorhandene Daten und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die düngemittelrechtlichen Anforderungen belegen, und
  6. 6. den Nachweis darüber – soweit es produktspezifisch erforderlich ist –, dass das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 ist, die Grenzwerte gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 nicht überschritten werden und die allgemeinen Anforderungen des § 3 vorliegen.

(4) Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit und zur Hintanhaltung von Risiken erforderlich ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. 1. die bestimmungsgemäße Verwendung,
  2. 2. die Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung und
  3. 3. die allenfalls zulässigen Toleranzen.

(5) Die Zulassung wird befristet für höchstens zehn Jahre erteilt. Bei der Festsetzung der Befristung ist insbesondere die zu erwartende Entwicklung der Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Die Zulassung erlischt mit dem Ablauf der festgesetzten Frist, spätestens jedoch nach zehn Jahren.

(6) Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20011560

Dokumentnummer

NOR40234810

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