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§ 10 Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2023

Kostenersatz

§ 10.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Bundesanstalt einen jährlichen Kostenersatz, erstmals im Jahr 2023, in Höhe von 3 692 Euro für die Berechnung dieser Verordnung zu leisten. Dieser Betrag unterliegt im Jahr 2024 einer Valorisierung von 5 % und ab dem Jahr 2025 einer Valorisierung von 3 %. Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012490

Dokumentnummer

NOR40259345

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