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§ 10 Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und die hiebei und bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1948

§ 10.

(1) Der Wirkungskreis der Hilfskräfte ist vom Vorstande in besonderen Dienstanweisungen genau zu begrenzen, deren pünktliche Befolgung vom Vorstande, beziehungsweise seinem Stellvertreter zu überwachen ist.

(2) Die Dienstanweisungen, die in der Anstalt an geeigneter Stelle anzubringen sind, müssen die zur Vermeidung von Infektionen bei den bakteriologisch-serologischen Untersuchungen zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln enthalten. Jedem Angestellten ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10010254

Dokumentnummer

NOR12129804

alte Dokumentnummer

N8194837861L

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