Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 1.08.
(1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.
(2) Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen, wenn er feststellt, daß ein Schiffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt, oder unbrauchbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057049
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