vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 108 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 1.08.

(1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.

(2) Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen, wenn er feststellt, daß ein Schiffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt, oder unbrauchbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057049

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)