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§ 107 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Wahl öffentlicher Kurzrufnummern

§ 107

(1) Bei der Wahl öffentlicher Kurzrufnummern ist von dem Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber sicher zu stellen, dass die Verbindung bei Wahl der Kurzrufnummer ohne Präfix und Ortsnetzkennzahl zustande kommt.

(2) Die Herstellung einer Verbindung bei Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer mit nationalem Präfix und vorangestellter Ortsnetzkennzahl entgegen der Bestimmung des Abs. 1 ist für Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber nicht verpflichtend.

(3) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 2 sind öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste. Hier ist die Herstellung der Verbindung für Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber auch bei Wahl mit nationalem Präfix und vorangestellter Ortsnetzkennzahl verpflichtend, sofern ein entsprechendes Routingziel innerhalb des gewählten Ortsnetzes vorhanden ist.

(4) In den Fällen des Abs. 3 handelt es sich nicht um Notrufe im Sinne der Bestimmungen des § 20 TKG 2003.

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