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§ 106 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Lokale Wahl

§ 106

(1) Lokale Wahl ist die ausschließliche Wahl der Teilnehmernummer einer geografischen Rufnummer.

(2) Lokale Wahl darf von einem Kommunikationsdienstebetreiber nur angeboten werden, wenn die für Rufe jeweils zugrunde gelegte Ortsnetzkennzahl für den Rufenden eindeutig bestimmt ist.

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