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§ 106 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen

§ 106

Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.9 oder E.5.13 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt.

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