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§ 106 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Beschwerde des Beschuldigten

§ 106.

Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Schlagworte

Bescheid, Abänderung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40154556

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