Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
§ 107.
(1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Lehrers oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Bescheid
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12105525
alte Dokumentnummer
N6199115689J
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