vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 102 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord

§ 1.02.

(1) Die Schiffsmannschaft hat die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beizutragen.

(2) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057043

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)