Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.03.
(1) Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
- a) die Gefährdung oder Belästigung von Menschen,
- b) Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer,
- c) Behinderungen der Schiffahrt und der Berufsfischerei,
- d) eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonistige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften
- zu vermeiden.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40241875
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