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§ 103 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 1.03.

(1) Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere

  1. a) die Gefährdung oder Belästigung von Menschen,
  2. b) Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Ufer,
  3. c) Behinderungen der Schiffahrt und der Berufsfischerei,
  4. d) eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonistige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften
  1. zu vermeiden.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241875

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