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Vermögensumschichtung

BMFBMF-010203/0171-IV/6/20187.5.2018

Rz 1679
Ist ein Gehaltsvorschuss (an die Ehegattin) als Darlehen zu qualifizieren (wenn sie ein Vielfaches des laufenden Arbeitslohnes ausmachen, für einen bestimmten Zweck gewährt und nach einem festen Tilgungsplan zurückgezahlt werden), führt die Hingabe zu keinen Betriebsausgaben. Ausgenommen davon ist ein echter Gehaltsvorschuss, dem ein Darlehenscharakter fehlt.

Verpflegungs(mehr)aufwand

Rz 1680
Siehe "Reisekosten" (Rz 1624) und Rz 1378 ff.

Verpflichtungen einer Kapitalgesellschaft

Rz 1681
Übernimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen der Gesellschaft, so sind die Aufwendungen keine Betriebsausgaben, sondern Einlagen, da die Sicherung der Geschäftsführerbezüge nur eine Folge des Fortbestandes der Gesellschaft ist (VwGH 24.1.1990, 86/13/0162).

Versicherungen

Rz 1682
Siehe ausführlich Rz 1234 ff; die Versicherungssteuer ist bei betrieblichen Versicherungen Betriebsausgabe.

Versicherungszeitennachkauf

Rz 1683
Der Nachkauf von Pensionsversicherungsjahren für die Ehegattin (mit der ein Dienstverhältnis bestand), kann nicht als Ersatz einer Abfertigung angesehen werden und führt daher nicht zu Betriebsausgaben (VwGH 16.9.1986, 86/14/0017).

Versorgungsrente, betriebliche

Rz 1684
Siehe ausführlich Rz 7026.

Verteidigerkosten

Rz 1685
Siehe "Prozesskosten" (Rz 1621). So weit das Verfahren betrieblich veranlasst ist, sind die Kosten eines Rechtsanwalts Betriebsausgaben.

Verteidigung des Eigentums an Grund und Boden

Rz 1686
Siehe Rz 1552.

Vertragsstrafen

Rz 1687
Siehe "Strafen" (Rz 1649).

Verträge zwischen nahen Angehörigen

Rz 1688
Siehe ausführlich Rz 1127 ff.

Veruntreuung

Rz 1689
Ein widerrechtlicher Entzug durch Unterschlagung, Diebstahl, Veruntreuung und Entwendung (§ 141 StGB) führt beim Betriebsvermögensvergleich zu Betriebsausgaben, wobei ein Ersatzanspruch zu aktivieren ist. Ein Verzicht auf den Anspruch aus außerbetrieblichen Gründen führt zur Nichtabzugsfähigkeit. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wirken sich nur solche Aufwendungen aus, die noch nicht Betriebsausgaben waren (daher nicht Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens oder abgeschriebene Wirtschaftsgüter).

Die Veruntreuung von Geld führt nur dann zu einem betrieblichen Aufwand, wenn Betriebs- und Privatvermögen entsprechend getrennt sind, nicht aber wenn über die Betriebskassa auch die private Gebarung verrechnet wird. Eine Aktivierung des Rückforderungsanspruches kommt hier nicht in Betracht (VwGH 28.6.1988, 87/14/0118). Zu beachten ist, dass der Abgabepflichtige alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um die ihm durch deliktische Handlungen verursachten Minderungen seines Betriebsvermögens durch Ersatzansprüche auszugleichen oder hintanzuhalten (VwGH 5.7.1994, 91/14/0174).

Unterschlagungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft bei dieser stellen unrechtmäßige Entnahmen dar, die den Gewinn der Gesellschaft (die Gewinnanteile der übrigen Gesellschafter) ebenso wenig berühren, wie die rechtmäßige Entnahme. Auch die Uneinbringlichkeit entsprechender Ansprüche gegen den Unterschlagenden bewirkt keine Gewinnminderung (vgl. VwGH 14.12.1983, 81/13/0204).

Verwaltung des Unternehmens

Rz 1690
Siehe "Öffentliche Unternehmensverwaltung" (Rz 1607).

Videoanlage

Rz 1691
Siehe Rz 4754, Stichwort "Videoanlage".

Visitenkarten

Rz 1692
Visitenkarten, die Werbemittel darstellen, sind Betriebsausgaben.

Vorbereitungshandlungen zur Betriebseröffnung

Rz 1693
Siehe Rz 1095 f.

Randzahl 1694: derzeit frei

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