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Verflochtene Unternehmen

BMF06 0104/9-IV/6/0022.3.2005

Rz 1671
Erfolgen Erwerbsvorgänge zwischen einer Mitunternehmerschaft und einer illiquiden Kapitalgesellschaft mit identen Beteiligungsverhältnissen zu fremdunüblich hohen Preisen, so fehlt den Aufwendungen, so weit sie überhöht sind, die betriebliche Veranlassung.

Vergnügungssteuer

Rz 1672
Diese ist als betrieblich veranlasste Steuer abzugsfähig.

Verkehrsunfall

Rz 1673
Siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f).

Verlassenschaftsverfahren

Rz 1674
Kosten des Verlassenschaftsverfahrens sind nicht betrieblich veranlasst (VwGH 29.11.1963, 1059/62).

Verlust

Rz 1675
Siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f), "Unterschlagung" (Rz 1670) und "Veruntreuung" (Rz 1689).

Ein Warenverderb wirkt sich nur beim bilanzierenden Unternehmen aus und ist dort durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen (zB Lebensmittelhandel, Bäckerei). Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner wurden die Kosten bereits berücksichtigt (im Zeitpunkt der Bezahlung der Waren: VwGH 14.7.1961, 0137/58).

Verluste aus betrieblich bedingten Kreditvergaben sind Ausgaben (VwGH 3.7.1957, 0988/52). Zu Verlusten eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners aus gewährten Darlehen siehe Rz 669.

Verlustabdeckungszuschüsse

Rz 1676
Ein österreichisches Unternehmen (Sparte: Industrieanlagenbau) wird in Japan tätig und errichtet dort eine Tochtergesellschaft, die Service- und Wartungsarbeiten übernimmt. Wird die Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft dazu genötigt, ihren Betrieb in einer Weise einzurichten, dass es ihr nicht gestattet ist, kostendeckende Preise zu verrechnen, muss die Muttergesellschaft für die Differenz aufkommen. Werden aus diesen Erwägungen Verlustabdeckungszuschüsse an die asiatische Tochtergesellschaft geleistet, führen sie auf der Grundlage von Art. VII DBA Japan in Österreich zu abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Verlust privater Wirtschaftsgüter

Rz 1677
Untergang oder Beschädigung privater Wirtschaftsgüter anlässlich der betrieblichen Nutzung kann zu Betriebsausgaben (oder Werbungskosten - näheres siehe Rz 4030 ff) führen.

Verluste aus Darlehens- und Kreditgewährung

Rz 1678
Siehe "Darlehen" (Rz 1514).

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