EAS 787
Schließt ein österreichischer Musikproduzent mit ausländischen Studiomusikern (ohne inländischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt) Werkverträge ab, auf Grund derer die Musiker sich verpflichten, im inländischen Tonstudio fremdkomponierte Musikstücke der internationalen Pop-Musik nachzuspielen, die in der Folge von dem Musikproduzenten durch Mischung mit Vokalmusik zu einem für Plattenaufnahmen geeigneten Musikstück aufbereitet werden, dann unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen der Abzugsbesteuerung gemäß § 98 Z.3 i.V. mit 99 Abs. 1 Z. 1 EStG.
Denn nach den zitierten Gesetzesbestimmungen löst die Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen inländische Steuerpflicht aus. Der Charakter einer Unterhaltungsdarbietung geht nicht dadurch verloren, dass im Augenblick der Darbietung kein Publikum anwesend ist. Dass die Darbietung der Studiomusiker darauf abzielt, zur Unterhaltung des Schallplattenpublikums beizutragen, wird als unbestritten angesehen.
Es ist einzuräumen, dass der Begriff der Unterhaltungsdarbietung wohl auch in einem engen Sinn (Darbietung vor einem anwesenden Publikum) verstanden werden könnte. Eine so enge Interpretation kann aber nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Denn wäre diese enge Auslegungsvariante richtig, dann müsste (unzulässigerweise) dem Gesetzgeber unterstellt werden, dass er hiedurch eine sachlich nicht gerechtfertigte internationale Doppelnichtbesteuerung verursachen wollte: Doppelbesteuerungsabkommen, die einer OECD-Empfehlung folgend dem Artikel 17 des OECD-Musters nachgebildete Bestimmungen enthalten und das Befreiungssystem (Art. 23 A des OECD-Musterabkommens) anwenden, würden das Besteuerungsrecht in Fällen der genannten Art ausschließlich Österreich zuweisen: Österreich könnte dieses - wollte man den Begriff der "Unterhaltungsdarbietung" tatsächlich in seinem engen Sinn verstanden wissen - aber nicht wahrnehmen. Wie bereits in EAS 320 zum Ausdruck gebracht wurde, wird daher der Anwendungsbereich der Steuerabzugsverpflichtung nach § 99 EStG stets weit zu verstehen sein.
4. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Musiker, inländischer Wohnsitz, Werkvertrag, Steuerabzug, Abzugssteuer, Unterhaltungsdarbietung, Befreiungsmethode |
Verweise: | § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |