EAS 786
Hat eine nach dem Kalenderjahr bilanzierende österreichische Kapitalgesellschaft in den Jahren 1993 und 1994 in Tschechien, Ungarn und in Kroatien operativ tätige Tochtergesellschaften errichtet und werden diese Beteiligungen im Jahr 1996 veräußert, dann ist der Veräußerungsgewinn gemäß § 10 Abs. 2 KStG in Österreich steuerfrei. Der Umstand allein, dass sowohl Tschechien als auch Ungarn auf Grund der von Österreich mit diesen Staaten abgeschlossenen DBAs den Veräußerungsvorgang steuerfrei zu belassen haben, hat nicht auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 KStG den Verlust der Steuerbefreiung zur Folge.
4. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Beteiligung, Beteiligungsveräußerung |
Verweise: | § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |