§ 86 Abs 4, § 174, § 177, § 203 ASVG - Bei Berufskrankheiten gilt der Versicherungsfall mit dem Beginn der Krankheit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Mindestausmaß (20 %) als eingetreten. Der Eintritt einer späteren Erwerbsunfähigkeit (aus unfallfremden Gründen; hier: Herzinfarkt) vermag am entstandenen Anspruch auf eine Versehrtenrente nichts mehr zu ändern, selbst wenn die Rente nach § 86 Abs 4 ASVG erst später als 2 Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls anfällt.

