ABGB § 364
Bei der Beurteilung, ob die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft durch Lärmeinwirkung (hier Böllerschießen) wesentlich beeinträchtigt ist, ist nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks abzustellen. Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet.

