StGB: § 74, § 144
Die Ankündigung des Suizids erfüllt nicht die Kriterien einer gefährlichen Drohung nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB. Dies gilt insb auch für den Fall, in dem eine „Sympathieperson“ (das ist eine dem Bedrohten nahestehende Person wie etwa insb ein Angehöriger oder zB auch ein Arbeitskollege) ankündigt, sich „sonst“ das Leben zu nehmen. § 74 Abs 1 Z 5 StGB geht davon aus, dass Drohender und bedrohte Person nicht identisch sind.

