StGB: § 57, § 58
Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens sowie die einem Fortführungsantrag stattgebende Entscheidung des Gerichts üben keinen Einfluss auf den Fortlauf der Verjährungsfrist aus. Dieser wird erst wieder durch die Anordnung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren fortzuführen, oder durch dessen faktische Fortführung gehemmt.

