Diebstahl - Hemmung der Verjährung

Rechtsnews 1693821.3.2014

StGB: § 57, § 58

Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens sowie die einem Fortführungsantrag stattgebende Entscheidung des Gerichts üben keinen Einfluss auf den Fortlauf der Verjährungsfrist aus. Dieser wird erst wieder durch die Anordnung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren fortzuführen, oder durch dessen faktische Fortführung gehemmt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte