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Zuziehung eines Dolmetschers

Fellner14. LfgMärz 2011

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Im zweiten Satz des § 114 Abs 1 FinStrG ist seit der FinStrG-Novelle 1975 die Zuziehung eines Dolmetschers mit Wirkung für das gesamte Beweisverfahren ausdrücklich angeordnet, wenn dies im Interesse der Behörde oder Parteien erforderlich ist.

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