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Beweisanträge des Beschuldigten und der Nebenbeteiligten (§ 114 Abs 2 FinStrG)

Fellner14. LfgMärz 2011

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Gemäß § 114 Abs 2 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten die Durchführung bestimmter Beweise und die Vereidigung vorgeladener Zeugen beantragen.

Nach § 56 Abs 5 Z 2 FinStrG idF des AbgÄG 2005, BGBl I 2005/161, hat in einem gegen einen Verband geführten Finanzstrafverfahren der belangte Verband die Rechte des Beschuldigten.

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