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zu Artikel 50 EuInsVO (Hänel)

Hänel2. AuflOktober 2022

Artikel 50
Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens

 

Wird ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet, nachdem in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet worden ist, so gelten die Artikel 41, 45, 46, 47 und 49 für das zuerst eröffnete Insolvenzverfahren, soweit dies nach dem Stand dieses Verfahrens möglich ist.

Seite 3356

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