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zu Artikel 49 EuInsVO (Hänel)

Hänel2. AuflOktober 2022

Artikel 49
Überschuss im Sekundärinsolvenzverfahren

 

Können bei der Verwertung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens alle in diesem Verfahren festgestellten Forderungen befriedigt werden, so übergibt der in diesem Verfahren bestellte Verwalter den verbleibenden Überschuss unverzüglich dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens.

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