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zu Artikel 26 EuInsVO (Arts/Kasalo)

Arts/Kasalo2. AuflOktober 2022

Artikel 26
Kosten für die Einrichtung und Vernetzung der Insolvenzregister

 

(1) Die Einrichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister wird aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.

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