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zu Artikel 27 EuInsVO (Arts/Kasalo)

Arts/Kasalo2. AuflOktober 2022

Artikel 27
Voraussetzungen für den Zugang zu Informationen über das System der Vernetzung

 

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Pflichtinformationen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a bis j über das System der Vernetzung von Insolvenzregistern gebührenfrei zur Verfügung stehen.

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