(1) Artikel XXIX. Wenn dem Anspruche, zu dessen Gunsten auf Grund eines Schiedsspruchs Exekution bewilligt wurde, ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, ist die Exekution auf Begehren des Verpflichteten einzustellen. Dieses Begehren kann sowohl mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung als mit Klage geltend gemacht werden. Die Klage ist bei dem Gerichte zu erheben, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde.