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zu Art XXX EGEO (Markowetz)

Markowetz33. LfgDezember 2021

(1) Artikel XXX. Die auf Grund eines Schiedsspruchs bewilligte Exekution ist ferner auf Begehren des Verpflichteten einzustellen, wenn der Verpflichtete den Schiedsvertrag mit Rücksicht auf die von Mitgliedern eines Unternehmerverbandes (Kartell) getroffene Verabredung eingegangen ist, wonach für seine gewerbliche Erzeugung erforderliche Stoffe, Werkzeuge oder sonstige Hilfsmittel im inländischen Verkehre nur unter der Bedingung veräußert werden sollen, dass sich der Käufer in Ansehung der aus dem Geschäft entspringenden Streitigkeiten dem Spruch eines Schiedsgerichtes unterwerfe. In bezug auf die Geltendmachung des Einstellungsbegehrens und die Aufschiebung der Exekution sind die Vorschriften des Artikels XXIX anzuwenden; das Einstellungsbegehren des Verpflichteten ist jedoch zurückzuweisen, wenn er in der Verhandlung vor den Schiedsrichtern auf die aus diesem Mangel des Schiedsvertrages sich ergebenden Einwendungen gegen die Exekution ausdrücklich verzichtet hat.

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