vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu Art XVII EGEO (Markowetz)

Markowetz33. LfgDezember 2021

Artikel XVII. Unberührt sind die Vorschriften des § 4 der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75) geblieben. Für Klagen, womit die Exekutionskraft eines Notariatsaktes bestritten wird, haben die Bestimmungen zu gelten, die für die im § 36 der Exekutionsordnung bezeichneten Klagen aufgestellt sind. Die Aufschiebung der Exekution (§ 42 Z. 1 der Exekutionsordnung) kann auch angeordnet werden, wenn durch gerichtlichen Augenschein oder durch Urkunden dargetan ist, das der Notariatsakt mit Verletzung solcher Vorschriften aufgenommen oder ausgefertigt wurde, von deren Beachtung die Kraft des Aktes als einer öffentlichen Urkunde oder seine Exekutionsfähigkeit in der Notariatsordnung abhängig gemacht ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte