Artikel XVIII. Für die Schätzung und Feilbietung von Gruben- und Tagmassen (Anm.: richtig: Gruben- und Tagmaßen), auf deren Entziehung rechtskräftig erkannt worden ist, sind auch weiterhin die Vorschriften der [§§ 253 bis 262 allgemeines Berggesetz, nunmehr:] § 57 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in Geltung geblieben.
[Stammfassung]