(1) Kann der Vollstreckungsstaat die Entscheidung nicht insgesamt anerkennen oder vollstrecken, so erkennt er jeden abtrennbaren Teil der Entscheidung, der anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden kann, an oder vollstreckt ihn. Seite 2754
(2) Die teilweise Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann stets beantragt werden.