Die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung können verweigert werden, wenn
die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats offensichtlich unvereinbar sind;die Entscheidung das Ergebnis betrügerischer Machenschaften im Verfahren ist;