Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.
Das mit Nichtigkeit nach § 24 bedrohte Eheverbot gilt für die Eheschließung mit einem andersgeschlechtlichen Partner; eine „Eheschließung“ mit einem gleichgeschlechtlichen bewirkt eine „Nichtehe“.