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zu § 880a ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Hat jemand einem andern eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.

[III. TN]

Seite 1020

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