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zu § 880 ABGB (Bollenberger/P. Bydlinski)

Bollenberger/Bydlinski7. AuflJänner 2023

Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Übergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.

Literatur:

Ehgartner, Die nachträgliche Gesetz- und Sittenwidrigkeit im ABGB, ÖJZ 2021, 597;

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