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zu § 806 ABGB

1. AuflSeptember 2016

Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine Erbantrittserklärung widerrufen noch seine unbedingte in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die Errichtung des Inventars vorbehalten.

ErläutRV:

Die Änderungen sind sprachlicher Natur. Darüber hinaus soll ausdrücklich geregelt werden, dass auch die Ausschlagung der Erbschaft unwiderruflich ist (RIS-Justiz RS0013014).

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