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zu § 805 ABGB

1. AuflSeptember 2016

Der Erbe kann die Erbschaft auch ausschlagen.

ErläutRV:

Die Regelung, wonach der Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft davon abhängig ist, dass der Erbe seine Rechte selbst verwalten kann, ist selbstverständlich und soll gestrichen werden. Dass ein Erbe die Erbschaft bedingt oder unbedingt antreten kann, ergibt sich bereits aus § 803 des Entwurfs und muss daher hier nicht wiederholt werden.

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