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zu § 7 FBG (Zib)

Zib1. AuflJuni 2010

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:

die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;die Verschmelzung nach § 59 VAG, die Vermögensübertragung nach § 60 VAG und die Umwandlung nach § 61 VAG;

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