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zu § 6 FBG (Zib)

Zib1. AuflJuni 2010

(1) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:

das Datum des Genossenschaftsvertrags;die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;

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